Entschädigung bei Flugausfall oder Flugverspätung: Ihre Rechte als Fluggast

Flug verspätet oder annulliert? Als Fluggast haben Sie oft Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004). Viele Passagiere wissen jedoch nicht, welche Rechte ihnen zustehen und wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei unterstützt die Kanzlei Dr. Voß aus Berlin bundesweit Mandanten dabei, Ansprüche schnell, effektiv und rechtssicher geltend zu machen und durchzusetzen.

Wann besteht Anspruch auf Entschädigung?

Sie haben ggf. Anspruch auf Entschädigung, wenn:

  • Ihr Flug mehr als 3 Stunden verspätet ankommt
  • Ihr Flug kurzfristig annulliert wurde (weniger als 14 Tage vor Abflug)
  • Ihnen die Beförderung verweigert wurde (z. B. bei Überbuchung)

Die grundsätzlichen Voraussetzungen:

  • Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) gilt für alle Flüge, die in der EU starteninnerhalb der EU stattfinden oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden und in der EU landen.
    Das bedeutet konkret: Egal ob Inlandsflug, innereuropäischer Flug oder internationaler Flug mit EU-Airline – die Regelungen können greifen, wenn Start oder Ziel in der EU liegt oder die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat
  • Die Verspätung oder Annullierung liegt nicht an außergewöhnlichen Umständen (z. B. Unwetter, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken)

Wie hoch ist die Entschädigungssumme?

Die Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke:

FlugstreckeEntschädigung
bis 1.500 km250 €
1.500 – 3.500 km400 €
über 3.500 km (außerhalb der EU)600 €

Zudem können Ihnen Betreuungsleistungen zustehen, dies wären u.a.:

  • Mahlzeiten & Erfrischungen
  • Hotelübernachtung bei mehrtägiger Verspätung
  • Transfers

Was zählt nicht als außergewöhnliche Umstände?

Fluggesellschaften lehnen Ansprüche häufig mit Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ ab. In vielen Fällen ist dies nicht gerechtfertigt.

Nicht als außergewöhnlich gelten z. B.:

  • Technische Defekte
  • Krankmeldung des Personals
  • Streik des eigenen Personals
  • Organisation/Fehlplanung durch die Airline

Wichtig: Die Verspätung oder Annullierung darf nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden sein, z. B.:

  • Unwetter
  • Sicherheitsrisiken
  • Politische Unruhen

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

1. Dokumentieren Sie den Vorfall:

  • Boardingkarten, Buchungsbestätigung, E-Mails der Airline, Fotos der Anzeigetafel

2. Kontaktieren Sie die Fluggesellschaft schriftlich:

  • Fordern Sie Ihre Entschädigung gemäß EU-Verordnung EG 261/2004

3. Lassen Sie sich anwaltlich unterstützen:

  • Viele Airlines reagieren erst, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird

Warum ein Anwalt sinnvoll ist

  • Airlines nutzen oft juristische Tricks oder setzen auf Verzögerungstaktiken
  • Ein Anwalt kennt die Rechtsprechung und Argumentationslinien
  • Ein Anwalt kann Ihre Forderung außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen

Rechtsanwalt Dr. Voß aus Berlin vertritt bundesweit. Wenn Ihr Flug ausgefallen ist oder verspätet war und o.g. Punkte erfüllt sind, nehmen Sie gerne direkt Kontakt auf, damit eine abschließende anwaltliche Prüfung und ggf. direkte Anspruchsgeltendmachung und -durchsetzung erfolgen kann. Bei berechtigten Ansprüchen nach EU-Recht muss in der Regel die Airline die Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.
Gerne prüft Rechtsanwalt Dr. Voß Ihre Erfolgsaussichten und die mögliche Kostenübernahme – transparent und ohne Risiko.