Kosten

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen.

Aufgrund der Vielfalt juristischer Fallkonstellationen ist es an dieser Stelle leider nicht möglich Ihnen genaue Angaben zu den möglicherweise anfallenden Gebühren und eventuellen weiteren Auslagen zu machen. Hierzu ist immer der individuelle Sachverhalt zu begutachten, anhand dessen wir Sie gerne über die in Ihrem Fall entstehenden Kosten vorab unverbindlich aufklären. Selbstverständlich ist diese Information für Sie kostenfrei.

Für Menschen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um den Zugang zum Rechtssystem auch dann weiterhin zu gewährleisten. In diesem Fall übernimmt der Staat (teilweise) die Kosten für anwaltliche Beratung oder Vertretung. Die Anwaltsgebühren werden dabei nach gesonderten Bestimmungen festgelegt. Wir informieren Sie bei Bedarf gerne über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungshilfe, sowie der Prozesskostenhilfe und kümmern uns im Falle einer vorhanden Rechtsschutzversicherung bei Bedarf um eine entsprechende Prüfung der Deckung.

Die Struktur der Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland ist durch das RVG klar geregelt. Der Streitwert, die Art des Mandats und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit spielen dabei im Zivilrecht eine zentrale Rolle. Je höher der Streitwert, desto höher fallen in der Regel die Gebühren aus. Die RVG sieht für unterschiedliche Streitwerte bestimmte Gebührenrahmen vor, die der Anwalt bei der Abrechnung berücksichtigt. Dabei wird zwischen Verfahrens- und Gegenstandswerten unterschieden.

Arten von Gebühren:

  1. Geschäftsgebühr: Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für die Tätigkeit des Anwalts und deckt die allgemeine Bearbeitung des Mandats ab.
  2. Verfahrensgebühr: Diese Gebühr richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens. Sie kommt insbesondere in gerichtlichen Verfahren zur Anwendung.
  3. Terminsgebühr: Wird der Anwalt zu einem Gerichtstermin bestellt, steht ihm eine gesonderte Terminsgebühr zu.
  4. Einigungsgebühr: Falls eine außergerichtliche Einigung erzielt wird, kann eine Einigungsgebühr anfallen.

Im Strafrecht richten sich die Gebühren ebenfalls nach dem RVG, oft werden hier aber auch abweichende Honorarvereinbarungen in Betracht zu ziehen sein.

Sofern Sie das erste Mal einen Rechtsanwalt in einer rechtlichen Angelegenheit zwecks Beratung konsultieren, fällt in der Regel eine sog. Erstberatungsgebühr an. D.h. sobald sich Mandant und Anwalt für ein erstes Gespräch zur gemeinsamen Beratung zusammenfinden, spielen zunächst Ort und Dauer des Gesprächs keine Rolle: Ob also nun in den Kanzleiräumen, am Telefon, im Rahmen einer Videokonferenz, per E-Mail oder schriftlich, ob wenige Minuten oder mehrere Stunden – die Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich ein Rechtsanwalt erstmals mit Ihrem Fall befasst und dazu konkrete Auskünfte erteilt. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr beträgt für Verbraucher 190,00 Euro netto, also inkl. MwSt. 226,10 Euro. Letzteres ist konkret in § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Hs. RVG bestimmt. Diese Obergrenze findet allerdings nur für Verbraucher Anwendung und nicht für Unternehmer oder juristische Personen. Die Erstberatung enthält auch keine weiteren Tätigkeiten wie etwa das Anfertigen von Kopien, Prüfen von Unterlagen usw. Für diese sieht die Gebührentabelle des RVG bereits weitere Gebühren vor.

Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer Erstberatung genau zu prüfen, ob diese auch von der Versicherung gedeckt ist. Oftmals werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen zahlreiche Rechtsgebiete aufgelistet, bei denen die Versicherung die Kostenübernahme einer Erstberatungsgebühr nicht übernimmt. In vielen Fällen greifen auch Selbstbeteiligungsregelungen. Gerne stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen im Voraus, ob die Erstberatung gedeckt ist und die Versicherung diese vollständig übernimmt.

In jedem Falle ist es also grundsätzlich empfehlenswert, sich im Vorfeld genau über die jeweils entstehenden Kosten zu informieren. Teilweise wird u.a. mit „kostenfreien Erstgesprächen“ geworben. Hier ist insbesondere § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zu beachten: Im RVG wird zwischen einem Rat und einer Auskunft des Rechtsanwalts unterschieden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung versteht man unter einem Rat die Empfehlung eines Anwalts an seinen Mandanten, wie dieser sich angesichts einer ganz konkreten Situation am besten verhalten sollte. Eine Auskunft hingegen wird viel allgemeiner ausgelegt: Hierunter fasst man u.a. auch Informationen seitens des Anwalts zusammen, die allgemeiner Natur und losgelöst von einem bestimmten Fall sind. Daher sollten Sie sich ggf. sehr genau informieren, was konkret die jeweiligen Angebote enthalten. Die Vergütung eines Rechtsanwaltes sollte grundsätzlich stets in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. 

Rechtsanwalt Dr. Voß prüft Ihr individuelles Anliegen auf Ihre Anfrage hin gerne im Voraus im Hinblick auf die Höhe der konkret entstehenden Kosten und teilt diese dann vor Beginn einer gebührenpflichtigen Tätigkeit mit. So ist gewährleistet, dass Sie stets eine individuelle, d.h. auf Ihr spezifisches Anliegen bezogene, Mitteilung zu den in Ihrem Fall entstehenden Kosten erhalten und keine vermeintlichen oder allgemein gehaltenen Angebote. Ziel der Zusammenarbeit ist, dass von Anfang an ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Denn das Vertrauensverhältnis ist eine wesentliche Grundlage für die effektive Beratung und/oder Vertretung.