Die Begriffe „Rechtsanwalt“ und „Strafverteidiger“ werden oft synonym verwendet, aber sie repräsentieren unterschiedliche Rollen im Rechtssystem:
Strafverteidiger:
Nach § 137 I StPO (Strafprozessordnung) hat jeder Beschuldigte das Recht sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines „Verteidigers“ zu bedienen. § 138 I StPO regelt, dass als Verteidiger Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden können. Ein Strafverteidiger muss also nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein, wenngleich viele Strafverteidiger auch Rechtsanwälte sind. Umgekehrt ist aber nicht jeder Rechtsanwalt auch ein Strafverteidiger. Auch ist der Begriff „Strafverteidiger“ nicht rechtlich als geschützte Berufsbezeichnung festgelegt, wie bereits vorausgeschickt, spricht die Strafprozessordnung aber konkret von einem Verteidiger. Und damit erklärt sich auch, wie es zum Begriff des Strafverteidigers kommt: Ein Strafverteidiger ist als ein Verteidiger in Strafverfahren tätig und verfügt hier über die entsprechende Voraussetzung der Strafprozessordnung als solcher aufzutreten und Beschuldigte zu beraten und zu vertreten. Konkret lässt sich also zusammenfassend sagen, dass ein Strafverteidiger sich auf das Strafrecht fokussiert und im Bereich des Strafrechts auch entsprechend tätig ist. Seine Aufgabe ist es, Beschuldigte im Strafverfahren zu „verteidigen“, d.h. ausführlich zu beraten und während des gesamten Strafverfahrens rechtlich zu vertreten.
Rechtsanwalt:
„Rechtsanwalt“ ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Voraussetzung für die Zulassung ist die sog. „Befähigung zum Richteramt“, d.h. nur sog. Volljuristen können als Rechtsanwälte zugelassen werden. Konkret wird neben einem rechtswissenschaftlichem Studium an einer Universität mit erfolgreich abgeschlossenem Staatsexamen, auch ein Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) vorausgesetzt, der ebenfalls mit einem weiteren erfolgreichem Staatsexamen abgeschlossen werden muss, bis die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt werden kann. Aufgrund seiner Ausbildung und den damit erlangten Fachkompetenzen ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt und in der Lage seine Mandanten in allen möglichen Rechtsgebieten zu beraten und zu vertreten. Dies kann ein Rechtsanwalt auch im Strafrecht. Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als „Strafverteidiger“, so gibt dies darüber Aufschluss, dass er auf dem Gebiet des Strafrechts fokussiert und auch tätig ist.
Insgesamt erfüllen Rechtsanwälte und Strafverteidiger somit wichtige Rollen im Rechtssystem, wobei Strafverteidiger sich auf die spezialisierte Verteidigung von Personen in Strafsachen konzentrieren, was wiederum nicht bei allen Rechtsanwälten so der Fall sein muss.
Herr Rechtsanwalt Dr. Voß ist auch als Strafverteidiger tätig. Aufgrund entsprechender Schwerpunktsetzung in seiner Ausbildung, der Mitarbeit in überörtlich tätigen Strafverteidigerkanzleien und seiner wissenschaftlichen Forschungstätigkeit im Fach Strafrecht ist er entsprechend versiert. Die Kanzlei Dr. Voß aus Berlin bietet daher als bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Strafverteidigerkanzlei Strafverteidigung vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, sowie dem Bundesgerichtshof auf dem gesamten Gebiet des Straf und Nebenstraf-, sowie Berufungs- und Revisionsrechts mit einem besonderem Interesse im Bereich der schweren Kriminalität.